Über uns
Die Altertumskommission (AKo) erforscht, dokumentiert und präsentiert seit ihrer Gründung im Jahr 1896 die archäologischen Hinterlassenschaften in Westfalen. Einmal im Jahr findet in jeweils unterschiedlichen Städten Westfalens die Jahreshauptversammlung der Altertumskommission statt, bei der die Mitglieder die abgeschlossenen und aktuellen Tätigkeitsfelder sowie Pläne für die kommende Zeit besprechen. Tätigkeitsberichte der Kommission erscheinen regelmäßig in der Zeitschrift „Westfälische Forschungen“.
Die Kommission ist folgendermaßen organisiert:
- Die Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie forschen ehrenamtlich.
- Der Vorstand berät das Forschungsprogramm und beschließt den Arbeits- und Wirtschaftsplan.
- Die Mitarbeiter/innen der Geschäftsstelle organisieren und koordinieren die Kommissionsarbeit.
- Die Geschäftsstelle wird vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) getragen.
Geschäftsstelle
In der vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe bereitgestellten Geschäftsstelle der Altertumskommission sind folgende Mitarbeitende beschäftigt:
Dr. Vera Brieske
Wissenschaftliche Referentin und Geschäftsführerin
0251/591-8991 vera.brieske@lwl.org
Ute Lassmann
Assistentin der Geschäftsführung, Verwaltung
0251/591-8990 ute.lassmann@lwl.org
Ulrike Steinkrüger M.A.
Wissenschaftliche Referentin Wegeforschung
0251/591-8993 ulrike.steinkrueger@lwl.org
Florian Jüngerich M.A.
Wissenschaftlicher Mitarbeiter Burgenforschung
0251/591-8992 florian.juengerich@lwl.org
Lea Kopner M.A.
Wissenschaftliche Mitarbeiterin Megalithik
0251/591-8995 lea.kopner@lwl.org
Henrik Friedhoff M.A.
Wissenschaftlicher Volontär Redaktion
0251/591-8994 henrik.friedhoff@lwl.org
Alexander Potthoff
Studentischer Volontär
0251/591-8992 alexander.potthoff@lwl.org
Lukas Riering
Studentischer Volontär
0251/591-8992 lukas.riering@lwl.org
Aufgaben
Die Altertumskommission (AKo) hat satzungsgemäß die Aufgabe, sich mit archäologischen Fragen Westfalens zu befassen und die Ergebnisse ihrer Arbeit zu veröffentlichen.
Dokumentieren und Forschen
Die Altertumskommission erfasst, erkundet und dokumentiert die archäologischen Hinterlassenschaften in Westfalen. Die Mitglieder forschen zu zahlreichen Aspekten der regionalen Ur- und Frühgeschichte.
Die Themenschwerpunkte liegen derzeit vor allem bei der Erforschung von:
Wallanlagen und Burgen
Wegen und Landwehren
Großsteingräbern
Präsentieren und Publizieren
Die Altertumskommission will ihre Forschungsergebnisse interessierten Laien und dem Fachpublikum fundiert, unterhaltsam und abwechslungsreich präsentieren. Um die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, organisiert die AKo unter anderem Tagungen und Ausstellungen.
Ein wichtiger Tätigkeitsbereich ist die Veröffentlichung der Forschungsergebnisse in verschiedenen Reihen und Einzelpublikationen.
Vorstand
Auf der Jahreshauptversammlung 2022 wurde der Vorstand neu gewählt:
Vorsitzende: Dr. Aurelia Dickers (Münster)
Stellv. Vorsitzender: Dr. Johann Sebastian Kühlborn (Saerbeck)
Beisitzer: Prof. Dr. Michael Baales (Siegen)
Beisitzerin: Dr. Christiane Ruhmann (Paderborn)
Zum Vorstand gehören weiterhin:
Dr. Barbara Rüschoff-Parzinger, LWL-Kulturdezernentin
Prof. Dr. Michael M. Rind, Leiter der LWL-Archäologie für Westfalen
Die Liste der Vorsitzenden und Geschäftsführer zum Download (PDF, nicht barrierefrei)
Mitglieder
Die Mitglieder der Altertumskommission setzen sich zusammen aus Regionalforschern und Fachvertreterinnen der Ur- und Frühgeschichte, der provinzialrömischen und mittelalterlichen Archäologie sowie verwandter bzw. benachbarter Wissenschaften. Zu Mitgliedern werden solche Personen gewählt, die durch ihre wissenschaftlichen Forschungen mit der Archäologie Westfalens eng verbunden sind. Sie unterstützen die Kommissionsarbeit mit ehrenamtlichen Forschungen, Beratung, Diskussion und Publikationen.
Zurzeit hat die Kommission 75 ordentliche und 3 korrespondierende Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder:
- Björn Alberternst (Ennigerloh)
- Dr. Rudolf Aßkamp (Münster)
- Dr. Mathias Austermann (Münster)
- Prof. Dr. Michael Baales (Siegen)
- Prof. Dr. Manfred Balzer (Münster)
- Karl Banghard (Oerlinghausen)
- Michael Becker (Fröndenberg-Steintrop)
- Dr. Daniel Bérenger (Bielefeld)
- Dr. Werner Best (Spenge)
- Dr. Henriette Brink-Kloke (Witten)
- Dr. Eva Cichy (Rösrath)
- Joris Coolen M.A. (Münster)
- Dr. Aurelia Dickers (Münster)
- Prof. Dr. Wolfgang Ebel-Zepezauer (Herne)
- Dr. Georg Eggenstein (Dortmund)
- Dr. Ottfried Ellger (Münster)
- Wolfram Essling-Wintzer M.A. (Münster)
- Thies Evers (Visbek)
- Dr. Jürgen Gaffrey (Nottuln)
- Dr. Sveva Gai (Paderborn)
- Dr. Jennifer Garner (Bochum)
- Willy Gerking (Lügde-Niese)
- Johannes Glaw (Gütersloh)
- Prof. Dr. Ralf Gleser (Münster)
- Rolf Golze (Hilchenbach)
- Dr. Christoph Grünewald (Telgte)
- Dr. Julia Hallenkamp-Lumpe (Soest)
- Wolfgang Hänisch (Hemer)
- Prof. Dr. Andreas Hauptmann (Bochum)
- Dr. Peter Ilisch (Münster)
- Dr. Gabriele Isenberg (Hattingen)
- Dr. Gerard Jentgens (Neuenkirchen)
- Prof. Dr. Albrecht Jockenhövel (Emsdetten)
- Dr. Susanne Jülich (Herne)
- Dr. Fred Kaspar (Telgte)
- Dr. des. Leo Klinke (Bonn)
- Studiendirektor Hans-Ludwig Knau (Kierspe)
- Dr. Cornelia Kneppe (Münster)
- Michael Koch (Höxter)
- Andreas König M.A. (Holzminden)
- Stefan Kötz (Münster)
- Dr. Martin Kroker (Salzkotten)
- Dr. Johann-Sebastian Kühlborn (Saerbeck)
- Dr. Stefan Leenen (Essen)
- Dr. Ulrich Lehmann (Münster)
- Dr. Wingolf Lehnemann (Lünen)
- Ingmar Luther (Dortmund)
- Dr. Michael Malliaris (Münster)
- Dr. Walter Melzer (Soest)
- Dr. Doreen Mölders (Bochum)
- Dr. Josef Mühlenbrock (Münster)
- Dr. Birgit Münz-Vierboom (Münster)
- Dr. Jürgen Pape (Paderborn)
- Dr. Hans-Werner Peine (Dülmen)
- Dr. Sandra Peternek (Münster)
- Dr. Ingo Pfeffer (Bad Sassendorf)
- Rolf Plöger (Minden)
- Dr. Hans-Otto Pollmann (Bielefeld)
- Prof. Dr. Richard Pott (Hannover)
- Prof. Dr. Michael M. Rind (Altenberge)
- Prof. Dr. Ralf Röber (Konstanz)
- Dr. Bernhard Rudnick (Xanten)
- Dr. Barbara Rüschoff-Parzinger (Münster)
- Dr. Christiane Ruhmann (Paderborn)
- Dr. Kerstin Schierhold (Bonn)
- Prof. Dr. Wolfgang Schlüter (Bad Iburg)
- Prof. Dr. Siegmar von Schnurbein (Frankfurt/Main)
- Anna-Helena Schubert M.A. (Olpe)
- Dr. Bernhard Sicherl (Niederkassel)
- Dr. Sven Spiong (Paderborn)
- Dr. Bernhard Stapel (Münster)
- Prof. Dr. Eva Stauch (Münster)
- Dr. Bernd Thier (Everswinkel)
- Dr. Bettina Tremmel (Münster)
- Dr. Elke Treude (Detmold)
- Dr. Bendix Trier (Münster)
- Kim Wegener (Münster)
- Prof. Dr. Matthias Wemhoff (Potsdam)
- Günter Wiesendahl (Hamm)
- Dr. Klemens Wilhelmi (Ronnenberg)
- Dr. Andreas Wunschel (Münster)
- Dr. Manuel Zeiler (Lüdenscheid)
- Dr. Michael Zelle (Detmold)
Korrespondierende Mitglieder:
- Prof. Dr. Heinz Günter Horn (Wesseling)
- Dr. J. N. Lanting (Haren)
- Dr. Alexandra Pesch (Schleswig)
Satzung
Satzung der Altertumskommission für Westfalen (Stand 1995, mit Ergänzung 2021)
Bei den Geschlechtsbezeichnungen ist das nicht genannte Geschlecht jeweils selbstverständlich ebenfalls gemeint.
I. Aufgabe
§ 1
Die Altertumskommission für Westfalen hat im Rahmen der landeskundlichen Kommissionen des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe die Aufgabe, sich mit archäologischen Fragen Westfalens zu befassen und die Ergebnisse ihrer Arbeit zu veröffentlichen.
Innerhalb ihres Aufgabenbereiches bestimmt sie ihre Arbeitsvorhaben selbst.
II. Mitglieder
§ 2
Die Altertumskommission setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern, korrespondierenden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zusammen. Die Mitglieder werden auf Lebenszeit gewählt. Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich.
Die Mitglieder erhalten zum eigenen Bedarf die von der Altertumskommission finanzierten Veröffentlichungen zu einem ermäßigten Preis.
§ 3
Zu ordentlichen Mitgliedern können solche Personen gewählt werden, die durch ihre Tätigkeit zur Mitwirkung an den Aufgaben der Altertumskommission geeignet erscheinen.
Mit der Annahme der Wahl zum ordentlichen Mitglied ist die Verpflichtung verbunden, sich an der Erfüllung der Aufgaben der Altertumskommission zu beteiligen und deren Ziele zu fördern.
Ein ordentliches Mitglied kann durch schriftliche Erklärung seine Mitgliedschaft in eine korrespondierende umwandeln lassen.
§ 4
Zu korrespondierenden Mitgliedern können solche Personen gewählt werden, die in enger Beziehung zum Aufgabenbereich der Altertumskommission stehen. Sie übernehmen durch Annahme der Wahl keine Verpflichtung zu aktiver Mitarbeit.
§ 5
Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder gewählt werden, die sich um die Altertumskommission besonders verdient gemacht haben.
§ 6
Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder freiwillige Aufgabe der Mitgliedschaft. Die freiwillige Aufgabe ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
Die Mitgliedschaft kann für beendet erklärt werden (Abwahl), wenn die Voraussetzungen entfallen, unter denen die Wahl erfolgt ist.
III. Organe
§ 7
Die Organe der Altertumskommission sind der Vorstand und die Hauptversammlung (Mitgliederversammlung).
§ 8
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einem Beisitzer und dem Leiter der Kulturpflegeabteilung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe, der sich durch seinen Vertreter im Amt vertreten lassen kann. Der Direktor des Westfälischen Museums für Archäologie nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil, sofern er nicht selbst gewähltes Vorstandsmitglied ist.
Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der/die Beisitzer werden für drei Jahre von der Hauptversammlung aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder gewählt. Wiederwahl ist zulässig, die des Vorsitzenden jedoch nur bis zum 70. Lebensjahr. Wenn die Hauptversammlung eine vorzeitige Neuwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder beschließt, so erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Wahlperiode.
Für Mitglieder, die innerhalb der Wahlperiode freiwillig oder durch Ableben aus dem Vorstand ausscheiden, ist auf der folgenden Hauptversammlung Ersatz zu wählen.
§ 9
Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Vertreter, nach Bedarf oder auf Verlangen zweier Mitglieder wenigstens fünf Tage im Voraus schriftlich oder mündlich, mindestens einmal im Jahr einberufen.
Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von seinem Vertreter, geleitet.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei seiner Mitglieder mitwirken. Beschlüsse werden mit Mehrheit der Ja- über die Neinstimmen gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
§ 10
Der Vorstand bereitet die Hauptversammlung vor und führt deren Beschlüsse aus. Er erstattet der Hauptversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht und legt eine Jahresabrechnung vor.
In Fällen äußerster Dringlichkeit können die beiden Vorstandsvorsitzenden und der Leiter der Kulturpflegeabteilung oder sein Vertreter im Amt durch einstimmigen Beschluss Maßnahmen einleiten oder Entscheidungen treffen, ohne einen Beschluss der Hauptversammlung abzuwarten. Vorstand und Mitglieder sind unverzüglich zu unterrichten.
§ 11
Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Mitglieder zu unterrichten.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Altertumskommission zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung oder durch die Hauptsatzung der Westfälischen Kommissionen für Landeskunde, der Hauptversammlung oder (falls vorhanden) dem Geschäftsführer zugewiesen sind.
Der Vorsitzende legt dem Kulturausschuss des LWL jährlich einen Arbeitsbericht vor.
Der Vorsitzende erhält während der Dauer seines Amtes eine vom Direktor des LWL festgesetzte Aufwandsvergütung.
§ 12
Jährlich findet mindestens eine Hauptversammlung (Mitgliederversammlung) statt. Der Termin wird vom Vorstand festgelegt.
Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Vertreter, lädt die Mitglieder sowie den Leiter der Kulturpflegeabteilung des LWL mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zur ordentlichen Hauptversammlung ein.
Aus wichtigem Anlass kann der Vorstand eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen; dies muss binnen 6 Wochen geschehen, wenn wenigstens ein Viertel aller Stimmberechtigten es schriftlich unter Angabe der Gründe und Verhandlungsgegenstände verlangt.
§ 13
Die Hauptversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von seinem Vertreter, geleitet. Sind beide verhindert, so können die anwesenden Vorstandsmitglieder durch einstimmigen Beschluss einen von ihnen mit dieser Aufgabe betrauen. Kommt ein solcher Beschluss nicht zustande, obliegt die Leitung dem ältesten von ihnen. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigen Mitglieder anwesend ist. Sie gilt als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht in der Versammlung selbst festgestellt worden ist.
Nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit der Hauptversammlung kann am selben Tag eine neue Hauptversammlung einberufen und durchgeführt werden. Hierauf ist bei der Einladung zur Hauptversammlung hinzuweisen.
Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitglieder an den Sitzungen der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an einem bestimmten Versammlungsort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte im Wege elektronischer Kommunikation ausüben sowie auf diese Weise Beschlüsse fassen können. Der Vorstand kann weiterhin beschließen, dass die Mitglieder ihre Stimmen unabhängig von ihrer Teilnahme an der Hauptversammlung innerhalb einer bestimmten Frist vor oder nach Durchführung der Hauptversammlung schriftlich abgeben können. Die Regelungen dieses Absatzes gelten entsprechend für Sitzungen des Vorstandes.
§ 14
Alle anwesenden ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder haben in der Hauptversammlung gleiches, nicht übertragbares Stimmrecht. Die korrespondierenden Mitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Hauptversammlung ist nicht öffentlich. Zu den sonstigen Veranstaltungen sind Gäste zugelassen.
Die Hauptversammlung beschließt, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit Mehrheit der abgegebenen Ja- über die abgegebenen Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der die Hauptversammlung leitende Vorsitzende.
Die Wahl der Mitglieder sowie der Vorstandsmitglieder werden in geheimer Wahl durchgeführt. Andere Wahlen und Abstimmungen können durch Zuruf oder Handaufheben erfolgen, wenn nicht auf Antrag eines anwesenden Stimmberechtigten die geheime Abstimmung verlangt wird. Soweit diese Satzung keine andere Mehrheit für die Wahl vorschreibt, ist gewählt, wer die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erhält.
Kommt bei Vorstandswahlen diese Mehrheit nicht zustande, so findet eine Stichwahl zwischen beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, statt. Wer in diesem zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhält, ist gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Als Mitglied oder als korrespondierendes Mitglied ist gewählt, wer zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhält.
Die Wahl eines Ehrenmitgliedes bedarf einer Zustimmung von vier Fünfteln der anwesenden Stimmberechtigten.
Wahlvorschläge, die nicht vom Vorstand selbst ausgehen, müssen spätestens 60 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich eingereicht werden.
§ 15
Zur Abwahl einzelner oder aller gewählten Vorstandsmitglieder bedarf es eines von einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder zu stellenden Antrages mindestens 90 Tage vor der Hauptversammlung und dessen Annahme in geheimer Wahl von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Die Abwahl eines Mitgliedes erfolgt in geheimer Wahl. Erforderlich ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 16
Die Hauptversammlung ist für folgende Angelegenheiten der Altertumskommission zuständig:
a) den Beschluss der Kommissionssatzung einschließlich deren Änderung in Abstimmung mit dem Direktor des LWL. Hierzu bedarf es der zustimmenden Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
b) die Festlegung der allgemeinen Perspektiven der Kommissionsarbeit
c) die Beschlussfassung über das vom Vorstand vorgetragene Arbeitsprogramm und Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
d) die Entlastung des Vorstandes
e) die Wahl bzw. Abwahl der Mitglieder, Ehrenmitglieder und des Vorstandes einschließlich der Umwandlung einer Mitgliedschaft
f) die Auflösung der Kommission. Hierzu bedarf es der Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, wenn der Rat für Westfälische Landeskunde eine entsprechende Stellungnahme abgegeben und die zuständigen Ausschüsse des LWL der Auflösung zugestimmt haben.
§ 17
Die Beschlüsse der Hauptversammlung und des Vorstandes werden in Protokollen festgehalten, die vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen sind und auf der jeweils nächsten Sitzung zu genehmigen sind.
Die Protokolle der Hauptversammlung sind den Mitgliedern und der Kulturpflegeabteilung innerhalb von 8 Wochen zuzustellen.
IV. Geschäfts- und Forschungsstelle
§ 18
Für ihre Aufgabenerfüllung stellt der LWL der Altertumskommission eine eigene Geschäfts- und Forschungsstelle zur Verfügung. Die entsprechenden Dienstkräfte stellt der LWL nach Maßgabe seines Stellenplanes. Der Vorstand der Altertumskommission kann bei der Einstellung von wissenschaftlichen Dienstkräften eine Empfehlung abgeben. Für wissenschaftliche Dienstkräfte der Forschungs- und Geschäftsstelle ruht eine etwaige Mitgliedschaft in den Westfälischen Kommissionen für Landeskunde. Der Direktor des LWL ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte, die seitens des LWL für die Altertumskommission tätig sind.
§ 19
Falls vorhanden nimmt der Geschäftsführer der Forschungs- und Geschäftsstelle an den Sitzungen des Vorstandes und der Hauptversammlung mit beratender Stimme teil.
Der Geschäftsführer erstellt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden für den Vorstand den Entwurf des Arbeitsprogrammes, des Wirtschaftsplanes und des Jahresberichtes.
Im Rahmen seiner Arbeitsmöglichkeiten ist er unter der fachwissenschaftlichen Aufsicht des Vorsitzenden verantwortlich für die Durchführung des beschlossenen Arbeitsprogrammes und für die Erledigung der laufenden Arbeiten der Altertumskommission.
V. Rechtsstellung
§ 20
Zur Erfüllung ihrer Aufgabe erhält die Kommission nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplanes des LWL entsprechende Mittel.
Die Kommission kann im Rahmen ihrer Zweckbestimmung Zuwendungen Dritter entgegennehmen.
In allen Angelegenheiten, die nicht die wissenschaftliche Kommissionsarbeit betreffen, ist die Kommission den Dienststellen der Kulturpflegeabteilung des LWL gleichgestellt. Für die Erledigung der verwaltungsmäßigen Aufgaben finden daher die für den LWL geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
§ 21
Die allgemeine Aufsicht über die Kommission führt der Direktor des LWL.
Die fachwissenschaftliche Aufsicht über das wissenschaftliche Personal obliegt dem Vorsitzenden der Kommission.
VI. Schlussbestimmung
§ 22
Diese Satzung tritt am 01.Juli 1995 in Kraft[VB1] und gilt in Verbindung mit der Hauptsatzung der Westfälischen Kommissionen für Landeskunde vom 05. November 1992. Frühere Satzungen sind damit ungültig.
Die Satzung der Altertumskommission zum Download (PDF, nicht barrierefrei)
Geschichte
Um die landesgeschichtliche Arbeit auf archäologischem Gebiet zu intensivieren und zu ergänzen, beschloss der „Verein für Geschichte und Altertumskunde Westfalens“ die Einrichtung einer Altertumskommission, die 1896 gegründet wurde. Die Altertumskommission übernahm denkmalpflegerische Tätigkeiten und förderte die Inventarisation von frühen Wallburgen sowie die Erforschung der Römerlager in Westfalen.
Auch während der NS-Zeit bewältigte es die Kommission dank ihres damaligen Vorsitzenden Prof. Dr. August Stieren, ihre Forschungsfelder unbeeinflusst vom „germanischen Gedankengut“ weiterzuführen.
Durch die Einführung einer amtlichen Bodendenkmalpflege in den 1920er-Jahren stellte die Altertumskommission ihre Ausgrabungstätigkeiten weitgehend ein und widmete sich anderen Arbeiten: Im Vordergrund stehen seitdem die Betreuung, Förderung und Herausgabe von Publikationen, wissenschaftliche Forschungen sowie die Inventarisation und archivalische Erfassung von Bodendenkmälern.
Nähere Informationen:
Bendix Trier, Zur Geschichte der Altertumskommission für Westfalen. In: Westfälisches Landesmuseum für Archäologie/Amt für Bodendenkmalpflege (Hrsg.), Hinter Schloss und Riegel. Burgen und Befestigungen in Westfalen (Bönen 1997) 11–31.
Bernhard Sicherl/Bendix Trier, Einhundert Jahre Geschichte der Altertumskommission für Westfalen von 1896 bis 1996. Veröffentlichungen der Altertumskommission XVI (Münster 2006).
Landeskundliche Kommissionen
Zur landeskundlichen Erforschung der Kultur in Westfalen fördert der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) sechs wissenschaftliche Kommissionen. Neben der Archäologie sind die Bereiche Geschichte, Geografie, Mundart- und Namenskunde, Volkskunde und Literatur vertreten.
Allen Kommissionen gemeinsam ist das ehrenamtliche Engagement ihrer Mitglieder, die sich aus Wissenschaftler:innen und Regionalforscher:innen der jeweiligen Fachrichtungen zusammensetzen. Sie werden durch Wahl in die Kommissionen berufen. Ihre Aufgabe ist es, zur Erforschung der Kultur und Landeskunde Westfalens aktiv beizutragen.
Die Geschäftsstellen der jeweiligen Kommissionen koordinieren die Forschungen, veranstalten Fachtagungen, sind beratend tätig und sorgen für die Veröffentlichung der Forschungsergebnisse in verschiedenen Publikationsreihen.